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811.011 PATV CH-BE

Art. 16 Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten und der Gesundheitsfachpersonen (Patientenrechtsverordnung, PatV) - Pflichten

Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten und des Personals in öffentlich-rechtlichen Institutionen des Gesundheitswesens des Kantons
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Art. 16 Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten und der Gesundheitsfachpersonen (Patientenrechtsverordnung, PatV) · Pflichten

1. Die Patientinnen und Patienten haben nach Möglichkeit zu einem erfolgreichen Verlauf der Behandlung beizutragen. Sie haben insbesondere

a den zuständigen Fachpersonen die für die Behandlung erforderlichen Auskünfte über bereits erfolgte oder vorgesehene Massnahmen zu erteilen,

b die Regeln des Hauses zu befolgen,

c auf Mitpatientinnen und Mitpatienten sowie das Personal Rücksicht zu nehmen,

d zu einer klaren Verständigung mit dem Personal beizutragen.

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