811.011
PATV
CH-BE
Art. 16 Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten und der Gesundheitsfachpersonen (Patientenrechtsverordnung, PatV) - Pflichten
Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten und des Personals in öffentlich-rechtlichen Institutionen des Gesundheitswesens des Kantons
Art. 16 Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten und der Gesundheitsfachpersonen (Patientenrechtsverordnung, PatV) · Pflichten
1. Die Patientinnen und Patienten haben nach Möglichkeit zu einem erfolgreichen Verlauf der Behandlung beizutragen. Sie haben insbesondere
a den zuständigen Fachpersonen die für die Behandlung erforderlichen Auskünfte über bereits erfolgte oder vorgesehene Massnahmen zu erteilen,
b die Regeln des Hauses zu befolgen,
c auf Mitpatientinnen und Mitpatienten sowie das Personal Rücksicht zu nehmen,
d zu einer klaren Verständigung mit dem Personal beizutragen.
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Geltungsbereich
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