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811.011 PATV CH-BE

Art. 12 Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten und der Gesundheitsfachpersonen (Patientenrechtsverordnung, PatV) - Elektronische Datenbearbeitung durch Dritte

Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten und des Personals in öffentlich-rechtlichen Institutionen des Gesundheitswesens des Kantons
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Art. 12 Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten und der Gesundheitsfachpersonen (Patientenrechtsverordnung, PatV) · Elektronische Datenbearbeitung durch Dritte

1. Werden zur elektronischen Datenverarbeitung Personen oder Organisationen beigezogen, die nicht der Institution angehören (Outsourcing), so muss die Institution mit den beauftragten Personen und Organisationen einen schriftlichen Vertrag über die Datenbearbeitung abzuschliessen.

2. Der Vertrag muss insbesondere folgende Punkte enthalten

a) Umfang der Datenbearbeitung,

b) Bestimmungen über die Schweigepflicht,

c) Auflagen und Vereinbarungen betreffend Datensicherheit und Datenschutz.

3. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann Vorschriften über die Aufnahme bestimmter Vertragsbestimmungen erlassen.

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