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Art. 9 Gesundheitsgesetz (GesG) - 3 Kommissionen

Aufgaben von Staat und Gemeinden - Die Organisation des öffentlichen Gesundheitswesens
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Art. 9 Gesundheitsgesetz (GesG) · 3 Kommissionen

1. ...

2. Der Regierungsrat ist ermächtigt, für besondere Fragen des Gesundheitswesens Kommissionen einzusetzen.

3. Er regelt Aufgaben, Organisation und Geschäftsgang der Kommissionen durch Verordnung.

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