811.01
GESGLSPLEGS
CH-BE
Art. 8 Gesundheitsgesetz (GesG) - 2 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion
Aufgaben von Staat und Gemeinden - Die Organisation des öffentlichen Gesundheitswesens
Art. 8 Gesundheitsgesetz (GesG) · 2 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion
1. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vollzieht dieses Gesetz, soweit hierfür nicht andere Behörden oder Institutionen als zuständig bezeichnet sind.
2. Sie entscheidet über die Befreiung vom Berufsgeheimnis im Sinne von Artikel 321 Ziffer 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches 1.
3. Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion erteilt und entzieht die in diesem Gesetz vorgesehenen Bewilligungen.
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