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811.01 GESGLSPLEGS CH-BE

Art. 54 Gesundheitsgesetz (GesG) - Aufhebung früherer Erlasse

Rechtspflege, Strafbestimmungen und Einführung des Gesetzes - Schlussbestimmungen
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Art. 54 Gesundheitsgesetz (GesG) · Aufhebung früherer Erlasse

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz vom 14. März 1865 über die Ausübung der medizinischen Berufsarten aufgehoben.

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