811.01
GESGLSPLEGS
CH-BE
Art. 54 Gesundheitsgesetz (GesG) - Aufhebung früherer Erlasse
Rechtspflege, Strafbestimmungen und Einführung des Gesetzes - Schlussbestimmungen
Art. 54 Gesundheitsgesetz (GesG) · Aufhebung früherer Erlasse
1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz vom 14. März 1865 über die Ausübung der medizinischen Berufsarten aufgehoben.