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811.01 GESGLSPLEGS CH-BE

Art. 52 Gesundheitsgesetz (GesG) - Privatapotheken

Rechtspflege, Strafbestimmungen und Einführung des Gesetzes - Einführungs- und Übergangsbestimmungen
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Art. 52 Gesundheitsgesetz (GesG) · Privatapotheken

1. Ärzte, welche beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Privatapotheke führen, für welche die Voraussetzungen von Artikel 29 Absatz 2 nicht erfüllt sind, sind zu deren Weiterführung während längstens zehn Jahren berechtigt, sofern die fachlich einwandfreie Führung der Apotheke gewährleistet ist und die erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind. Sie haben der Gesundheitsdirektion innert eines Jahres Meldung zu erstatten.

2. Bewilligungsgesuche gemäss Artikel 29 sind innert eines Jahres seit Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Gesundheitsdirektion einzureichen.

3. Fallen die Bewilligungsvoraussetzungen für eine bestehende Privatapotheke nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch die Eröffnung einer weiteren öffentlichen Apotheke weg, so ist der Arzt ebenfalls zur Weiterführung während längstens zehn Jahren berechtigt.

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