811.01
GESGLSPLEGS
CH-BE
Art. 51 Gesundheitsgesetz (GesG) - Bewilligungen
Rechtspflege, Strafbestimmungen und Einführung des Gesetzes - Einführungs- und Übergangsbestimmungen
Art. 51 Gesundheitsgesetz (GesG) · Bewilligungen
1. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Bewilligungen behalten ihre Gültigkeit für die vorgesehene Dauer. Ein Widerruf oder Entzug richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.