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811.01 GESGLSPLEGS CH-BE

Art. 51 Gesundheitsgesetz (GesG) - Bewilligungen

Rechtspflege, Strafbestimmungen und Einführung des Gesetzes - Einführungs- und Übergangsbestimmungen
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Art. 51 Gesundheitsgesetz (GesG) · Bewilligungen

1. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Bewilligungen behalten ihre Gültigkeit für die vorgesehene Dauer. Ein Widerruf oder Entzug richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

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