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811.01 GESGLSPLEGS CH-BE

Art. 50 Gesundheitsgesetz (GesG) - Einziehung; Verfall unrechtmässig erworbener Vermögensvorteile

Rechtspflege, Strafbestimmungen und Einführung des Gesetzes - Rechtspflege und Strafbestimmungen
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Art. 50 Gesundheitsgesetz (GesG) · Einziehung; Verfall unrechtmässig erworbener Vermögensvorteile

1. Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ist zur administrativen Einziehung von Einrichtungen und Gegenständen befugt, die einer verbotenen Tätigkeit dienen oder gedient haben.

2. Vermögensvorteile, die aufgrund einer Verletzung dieses Gesetzes oder der gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen und Verfügungen erlangt wurden, verfallen ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der Verletzung zugunsten des Staates Bern.

3. Besitzt jemand Vermögenswerte, durch die er einen unrechtmässigen Vorteil erlangt hat, nicht mehr, so steht dem Staate ihm gegenüber eine Ersatzforderung in der Höhe des unrechtmässigen Vorteils zu.

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