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811.01 GESGLSPLEGS CH-BE

Art. 5 Gesundheitsgesetz (GesG) - Gesundheitspolizei

Aufgaben von Staat und Gemeinden - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Gesundheitsgesetz (GesG) · Gesundheitspolizei

1. Zur Verhinderung oder Beseitigung von Gefahren für die Gesundheit werden gesundheitspolizeiliche Vorschriften erlassen und Massnahmen getroffen.

2. Dieses Gesetz und die Verordnungen des Regierungsrates regeln insbesondere die Aufsicht über

a) die Berufe des Gesundheitswesens,

b) den Verkehr mit Heilmitteln,

c*) den Verkehr mit Chemikalien,

d*) den Verkehr mit Lebensmitteln,

e*) die Schwimmbäder und

f*) das Bestattungswesen.

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