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811.01 GESGLSPLEGS CH-BE

Art. 49 Gesundheitsgesetz (GesG) - 3 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben durch Beauftragte

Rechtspflege, Strafbestimmungen und Einführung des Gesetzes - Rechtspflege und Strafbestimmungen
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Art. 49 Gesundheitsgesetz (GesG) · 3 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben durch Beauftragte

Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen anderen begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben.

Der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten.

Ist der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so wird Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren angewendet.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

BK 2018 391 · be (Art. 49 Abs. 1 Gesundheitsgesetz (GesG; BSG 811.01))
Restaurant v. Trade Union Over Employee Allegations
Cited in the reasoning (point 3.4) regarding the direct applicability of criminal provisions regarding health law violations to natural persons.