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811.01 GESGLSPLEGS CH-BE

Art. 48 Gesundheitsgesetz (GesG) - 2 Andere Widerhandlungen

Rechtspflege, Strafbestimmungen und Einführung des Gesetzes - Rechtspflege und Strafbestimmungen
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Art. 48 Gesundheitsgesetz (GesG) · 2 Andere Widerhandlungen

1. Wer anderen Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf ihm beruhenden Erlasse zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft. In schweren Fällen oder bei wiederholten Zuwiderhandlungen kann auf Busse bis zu 50'000 Franken erkannt werden.

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