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811.01 GESGLSPLEGS CH-BE

Art. 47 Gesundheitsgesetz (GesG) - Strafbestimmungen 1 Verstoss gegen Vorschriften

Rechtspflege, Strafbestimmungen und Einführung des Gesetzes - Rechtspflege und Strafbestimmungen
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Art. 47 Gesundheitsgesetz (GesG) · Strafbestimmungen 1 Verstoss gegen Vorschriften

1. Mit Busse bis zu 50'000 Franken wird bestraft,

a) wer eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit oder einen bewilligungspflichtigen Betrieb ohne Bewilligung oder auf Grund einer durch unwahre Angaben erwirkten Bewilligung ausübt beziehungsweise betreibt;

b) wer gegenüber der Bewilligungsbehörde unwahre Angaben von erheblicher Bedeutung macht, um eine Berufsausübungs- oder Betriebsbewilligung zu erhalten;

c) wer sich als Vertreterin oder Vertreter eines bewilligungspflichtigen Berufs ausgibt, ohne über den entsprechenden Titel zu verfügen;

d) wer eine Tätigkeit des Gesundheitswesens unter Missachtung eines Verbots oder von Auflagen nach Artikel 19a ausübt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

SK 2021 303 · be (Art. 47 Abs. 1 Bst. a GesG/BE)
Natural Health Practitioner Convicted for Document Forgery and Unlicensed Practice under Therapeutic Products Act
The accused was convicted for practicing without the required professional authorization (Widerhandlung gegen das Gesundheitsgesetz des Kantons Bern).