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Art. 45 Gesundheitsgesetz (GesG) - Gebühren

Finanzielles
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Art. 45 Gesundheitsgesetz (GesG) · Gebühren

1. Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Staates Bern[10].

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