811.01
GESGLSPLEGS
CH-BE
Art. 42 Gesundheitsgesetz (GesG) - Kosten für Gesundheitspolizei und Verwaltung
Finanzielles
Art. 42 Gesundheitsgesetz (GesG) · Kosten für Gesundheitspolizei und Verwaltung
1. Der Staat und die Gemeinden tragen die ihnen aus dem Vollzug dieses Gesetzes entstehenden Kosten für die Gesundheitspolizei und die Verwaltung.