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811.01 GESGLSPLEGS CH-BE

Art. 42 Gesundheitsgesetz (GesG) - Kosten für Gesundheitspolizei und Verwaltung

Finanzielles
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Art. 42 Gesundheitsgesetz (GesG) · Kosten für Gesundheitspolizei und Verwaltung

1. Der Staat und die Gemeinden tragen die ihnen aus dem Vollzug dieses Gesetzes entstehenden Kosten für die Gesundheitspolizei und die Verwaltung.

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