811.01
GESGLSPLEGS
CH-BE
Art. 40 Gesundheitsgesetz (GesG) - Einwilligung 1 Grundsatz
Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten - Allgemeine Bestimmungen
Art. 40 Gesundheitsgesetz (GesG) · Einwilligung 1 Grundsatz
Die Fachperson darf eine Massnahme nur durchführen, wenn die Patientin oder der Patient nach vorgängiger Aufklärung eingewilligt hat.
In Notfällen wird die Zustimmung vermutet, wenn die Massnahme dringlich und unerlässlich ist, um eine unmittelbare und schwere Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Patientin oder des Patienten abzuwenden, und wenn keine entgegenstehende Meinungsäusserung bekannt ist. Die Aufklärung ist nachzuholen, sobald die Umstände es erlauben.