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811.01 GESGLSPLEGS CH-BE

Art. 4 Gesundheitsgesetz (GesG) - 2.2 Institutionen und Projekte

Aufgaben von Staat und Gemeinden - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Gesundheitsgesetz (GesG) · 2.2 Institutionen und Projekte

1. Der Kanton kann im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege Institutionen betreiben und Projekte durchführen oder Beiträge an Institutionen und für Projekte gewähren, insbesondere in folgenden Bereichen

a) Gesundheitsförderung, Prävention und ausreichende Versorgung,

b) Aufklärung, Beratung, Früherkennung und Wiedereingliederung,

c) Behandlung, besondere Behandlungsmodelle und vernetzte Versorgung,

d) Aus-, Weiter- und Fortbildung,

e) Erhebung und Auswertung von Grundlagen betreffend den Gesundheitszustand und die Versorgung der Bevölkerung.

2. Er kann mit Anbieterinnen und Anbietern von Leistungen nach Absatz 1 Leistungsverträge abschliessen.

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