811.01
GESGLSPLEGS
CH-BE
Art. 39a Gesundheitsgesetz (GesG) - Einsicht, Herausgabe
Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten - Allgemeine Bestimmungen
Art. 39a Gesundheitsgesetz (GesG) · Einsicht, Herausgabe
1. Die Fachperson hat den Patientinnen und Patienten auf Verlangen Einsicht in alle sie betreffenden Behandlungsunterlagen zu gewähren und diese zu erläutern. Die Patientinnen und Patienten können die Herausgabe der Behandlungsunterlagen verlangen.
2. Die Einsichtnahme ist unentgeltlich.
3. Das Einsichts- und Herausgaberecht gilt nicht
a) für persönliche Aufzeichnungen der Fachperson, die nicht Bestandteil der eigentlichen Behandlungsdokumentation sind oder
b) für Daten betreffend Drittpersonen, wenn deren schützenswerte Interessen vorgehen.