Art. 39 Gesundheitsgesetz (GesG) - Aufklärung
Art. 39 Gesundheitsgesetz (GesG) · Aufklärung
1. Die Fachperson hat die Patientin oder den Patienten im Rahmen ihrer Zuständigkeit vollständig, angemessen und verständlich aufzuklären.
2. Die Aufklärung hat sich insbesondere zu erstrecken auf
a) den Gesundheitszustand der Patientin oder des Patienten und im Rahmen der Zuständigkeit der Fachperson auf die entsprechende Diagnose,
b) den Gegenstand, die Modalitäten, den Zweck, die Risiken, die Vor- und Nachteile und die Kosten der beabsichtigten vorbeugenden, diagnostischen oder therapeutischen Massnahmen und
c) die Behandlungsalternativen.
3. Die Aufklärung hat mit der gebotenen Schonung zu erfolgen, wenn vorauszusehen ist, dass sie die Patientin oder den Patienten übermässig belastet oder den Krankheitsverlauf ungünstig beeinflusst. Sie kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn sofortiges Handeln notwendig ist. Die Patientinnen und Patienten sind in diesem Fall aufzuklären, sobald es ihr Zustand erlaubt.