811.01
GESGLSPLEGS
CH-BE
Art. 38 Gesundheitsgesetz (GesG) - Ausführungsbestimmungen
Tätigkeiten des Gesundheitswesens - Rechte und Pflichten der Gesundheitsfachpersonen
Art. 38 Gesundheitsgesetz (GesG) · Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung ausführende Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Fachpersonen. Er kann den Erlass und den Vollzug von Ausführungsbestimmungen betreffend die Berufsausübung und die Fort- und Weiterbildung an interkantonale Institutionen, an Private oder an die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion delegieren.