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811.01 GESGLSPLEGS CH-BE

Art. 38 Gesundheitsgesetz (GesG) - Ausführungsbestimmungen

Tätigkeiten des Gesundheitswesens - Rechte und Pflichten der Gesundheitsfachpersonen
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Art. 38 Gesundheitsgesetz (GesG) · Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung ausführende Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Fachpersonen. Er kann den Erlass und den Vollzug von Ausführungsbestimmungen betreffend die Berufsausübung und die Fort- und Weiterbildung an interkantonale Institutionen, an Private oder an die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion delegieren.

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