811.01
GESGLSPLEGS
CH-BE
Art. 35a Gesundheitsgesetz (GesG) - Organ- und Gewebeentnahme
Tätigkeiten des Gesundheitswesens - Rechte und Pflichten der Gesundheitsfachpersonen
Art. 35a Gesundheitsgesetz (GesG) · Organ- und Gewebeentnahme
1. Die Entnahme von Organen und Gewebe zu Transplantationszwecken richtet sich nach der Transplantationsgesetzgebung des Bundes.
2. Die Entnahme von Gewebe bei Verstorbenen zu Forschungszwecken ist zulässig, wenn die verstorbene Person oder an ihrer Stelle die nächsten Angehörigen oder eine ihr nahe stehende Person nichts anderes verfügt haben.
3. Die Entnahme von Organen und Gewebe bei Verstorbenen zu anderen Zwecken ist nur zulässig, wenn die verstorbene Person oder an ihrer Stelle die nächsten Angehörigen oder eine ihr nahe stehende Person ausdrücklich eingewilligt haben.
4. Die Bevölkerung ist auf angemessene Weise über die Rechte und Pflichten bei der Organentnahme zu informieren.