811.01
GESGLSPLEGS
CH-BE
Art. 35 Gesundheitsgesetz (GesG) - Obduktion
Tätigkeiten des Gesundheitswesens - Rechte und Pflichten der Gesundheitsfachpersonen
Art. 35 Gesundheitsgesetz (GesG) · Obduktion
1. Eine Obduktion kann durchgeführt werden, wenn die verstorbene Person oder an ihrer Stelle die nächsten Angehörigen oder eine ihr nahe stehende Person ausdrücklich eingewilligt haben.
2. Die Entnahme eines Organs zur Sicherung der Diagnose ist möglich, wenn die berechtigten Personen nichts anderes verfügt haben.
3. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Strafverfahrens sowie besondere Anordnungen der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion zur Sicherung der Diagnose.