Art. 34 Gesundheitsgesetz (GesG) - Forschung am Menschen
Art. 34 Gesundheitsgesetz (GesG) · Forschung am Menschen
1. Medizinische Forschungsuntersuchungen am Menschen sind nur mit Bewilligung der kantonalen Ethikkommission zulässig.
2. Urteilsfähige Personen dürfen nur in eine medizinische Forschungsuntersuchung einbezogen werden, wenn sie nach vorgängiger vollständiger und verständlicher Aufklärung schriftlich eingewilligt haben. Der Regierungsrat bestimmt in Übereinstimmung mit den gesamtschweizerisch anerkannten Regeln, unter welchen Bedingungen ausnahmsweise medizinische Forschungsuntersuchungen an minderjährigen, urteilsunfähigen oder unter umfassender Beistandschaft stehenden Personen zulässig sind.
3. Medizinische Forschungsuntersuchungen dürfen nur von wissenschaftlich qualifizierten Personen und unter Einhaltung der einschlägigen fachlichen Grundsätze erfolgen.
4. Der Regierungsrat erlässt in Übereinstimmung mit den gesamtschweizerisch anerkannten Regeln nähere Bestimmungen, insbesondere
a) zum Schutz der Versuchspersonen,
b) zu Wahl, Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise der Ethikkommission.