811.01
GESGLSPLEGS
CH-BE
Art. 33 Gesundheitsgesetz (GesG) - 3 Heilmittelbestände
Tätigkeiten des Gesundheitswesens - Rechte und Pflichten der Gesundheitsfachpersonen
Art. 33 Gesundheitsgesetz (GesG) · 3 Heilmittelbestände
1. Die Fachpersonen haben ihre Heilmittelbestände nach den Regeln der Fachkunde zu halten. Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion überprüft die Einhaltung dieser Vorschriften durch periodische, stichprobenartige Inspektionen.