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811.01 GESGLSPLEGS CH-BE

Art. 33 Gesundheitsgesetz (GesG) - 3 Heilmittelbestände

Tätigkeiten des Gesundheitswesens - Rechte und Pflichten der Gesundheitsfachpersonen
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Art. 33 Gesundheitsgesetz (GesG) · 3 Heilmittelbestände

1. Die Fachpersonen haben ihre Heilmittelbestände nach den Regeln der Fachkunde zu halten. Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion überprüft die Einhaltung dieser Vorschriften durch periodische, stichprobenartige Inspektionen.

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