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811.01 GESGLSPLEGS CH-BE

Art. 32 Gesundheitsgesetz (GesG) - 2 Privatapotheken

Tätigkeiten des Gesundheitswesens - Rechte und Pflichten der Gesundheitsfachpersonen
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Art. 32 Gesundheitsgesetz (GesG) · 2 Privatapotheken

1. Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ermächtigt zur Führung einer Privatapotheke

a. Ärztinnen und Ärzte in Ortschaften, in denen die Notfallversorgung mit Arzneimitteln nicht durch mindestens zwei öffentliche Apotheken gewährleistet ist;

b. eine Institution des Gesundheitswesens, soweit diese zur Erfüllung ihres Auftrags darauf angewiesen ist und wenn die fachliche Verantwortung bei einer Apothekerin oder einem Apotheker oder bei einer Ärztin oder einem Arzt mit Berufsausübungsbewilligung liegt.

2. Für die Erteilung der Bewilligung gelten im Übrigen sinngemäss die Vorschriften von Artikel 16b.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

2024 GSI 2098 · be (Art. 32 Abs. 1 Bst. a GesG)
Pharmacy Authorization Denial Based on Regional Emergency Supply System
The appeal was dismissed because the requirement for granting a private pharmacy license, based on the non-guarantee of emergency supply by at least two public pharmacies, was not met.