811.01
GESGLSPLEGS
CH-BE
Art. 31 Gesundheitsgesetz (GesG) - Heilmittelversorgung 1 Grundsatz
Tätigkeiten des Gesundheitswesens - Rechte und Pflichten der Gesundheitsfachpersonen
Art. 31 Gesundheitsgesetz (GesG) · Heilmittelversorgung 1 Grundsatz
1. Der Umgang mit Heilmitteln richtet sich nach der Heilmittelgesetzgebung des Bundes sowie den Vorschriften dieses Gesetzes und den darauf gestützten Ausführungsbestimmungen des Regierungsrates.
2. Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte dürfen Arzneimittel in Notfällen, bei Hausbesuchen und bei Erstversorgung abgeben.
3. Der Regierungsrat regelt die Anwendung von Arzneimitteln durch Fachpersonen.