811.01
GESGLSPLEGS
CH-BE
Art. 30d Gesundheitsgesetz (GesG) - 4 Streitigkeiten
Tätigkeiten des Gesundheitswesens - Rechte und Pflichten der Gesundheitsfachpersonen
Art. 30d Gesundheitsgesetz (GesG) · 4 Streitigkeiten
1. Bei Streitigkeiten aus der Notfalldienstpflicht können die betroffene Fachperson und der betroffene Berufsverband bei der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion in einer begründeten Eingabe um verbindliche Beilegung der Streitigkeit nachsuchen.
2. Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion erlässt eine Verfügung.
3. Die betroffene Fachperson und der betroffene Berufsverband haben Parteistellung. Im Übrigen richten sich das Verfahren und der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).