811.01
GESGLSPLEGS
CH-BE
Art. 30c Gesundheitsgesetz (GesG) - 3 Ersatzabgabe
Tätigkeiten des Gesundheitswesens - Rechte und Pflichten der Gesundheitsfachpersonen
Art. 30c Gesundheitsgesetz (GesG) · 3 Ersatzabgabe
1. Fachpersonen, die keinen ambulanten Notfalldienst leisten, haben eine Ersatzabgabe von höchstens 500 Franken pro Notfalldienst und höchstens 15'000 Franken pro Jahr an die Organisatoren des ambulanten Notfalldienstes zu entrichten.
2. Die erhobenen Ersatzabgaben sind zweckgebunden für die Sicherstellung des kantonalen ambulanten Notfalldienstes zu verwenden.
3. Die Organisatoren des ambulanten Notfalldienstes informieren die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion in einer jährlichen Zusammenstellung über die Höhe und die Verwendung der erhobenen Ersatzabgaben sowie über die Anzahl der von der Notfalldienstleistung befreiten oder ausgeschlossenen Fachpersonen einschliesslich der Gründe dafür.