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811.01 GESGLSPLEGS CH-BE

Art. 3 Gesundheitsgesetz (GesG) - 2 Im besonderen 2.1 Koordination, Prävention

Aufgaben von Staat und Gemeinden - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Gesundheitsgesetz (GesG) · 2 Im besonderen 2.1 Koordination, Prävention

1. Staat und Gemeinden fördern die Koordination zwischen ambulanter und stationärer Pflege.

2. Sie sorgen für eine angemessene Gesundheitsförderung und anerkannte Prävention.

3. Sie können freiwillige medizinische Vorsorgeuntersuchungen und andere vorbeugende Massnahmen durchführen lassen oder durchführen.

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