811.01
GESGLSPLEGS
CH-BE
Art. 27 Gesundheitsgesetz (GesG) - Schweigepflicht
Tätigkeiten des Gesundheitswesens - Rechte und Pflichten der Gesundheitsfachpersonen
Art. 27 Gesundheitsgesetz (GesG) · Schweigepflicht
1. Die Fachperson ist verpflichtet, über alles, was ihr Patientinnen und Patienten im Zusammenhang mit der Behandlung mitteilen und was sie dabei wahrnimmt, gegenüber Drittpersonen Stillschweigen zu bewahren.
2. Die Schweigepflicht entfällt, wenn die Patientin oder der Patient oder die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion zur Auskunftserteilung ermächtigt hat oder wenn auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung eine Auskunftspflicht oder ein Auskunftsrecht besteht.