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Art. 26 Gesundheitsgesetz (GesG) - Dokumentationspflicht

Tätigkeiten des Gesundheitswesens - Rechte und Pflichten der Gesundheitsfachpersonen
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Art. 26 Gesundheitsgesetz (GesG) · Dokumentationspflicht

1. Die Fachperson hat über die Behandlung einer Patientin oder eines Patienten fortlaufend Aufzeichnungen zu führen und den Behandlungsverlauf angemessen zu dokumentieren. Die Dokumentation muss insbesondere die Sachverhaltsfeststellungen, die Diagnose, die angeordneten Therapieformen sowie Ablauf und Gegenstand der Aufklärung enthalten.

2. Die Behandlungsdokumentation ist unter Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmassnahmen so lange aufzubewahren, als sie für die Gesundheit der Patientin oder des Patienten von Interesse ist, mindestens aber während zwanzig Jahren.

3. Bei Praxisaufgabe besteht die Aufbewahrungspflicht im Rahmen von Absatz 2 weiter. Die Fachperson hat zu gewährleisten, dass die Behandlungsdokumentation unter Wahrung der Schweigepflicht verwaltet und den berechtigten Patientinnen und Patienten der Zugang dazu ermöglicht wird.

4. Die Fachperson kann sich auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung mit der Patientin oder dem Patienten von ihrer Aufbewahrungspflicht befreien, indem sie die Behandlungsdokumentation der nachbehandelnden Fachperson oder der Patientin oder dem Patienten übergibt.

5. Wenn die vorschriftsmässige Aufbewahrung der Behandlungsdokumentation durch die Fachperson nicht gewährleistet wird, kann die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion die Ersatzvornahme durch eine von ihr bezeichnete Stelle auf Kosten der Fachperson anordnen.

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