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811.01 GESGLSPLEGS CH-BE

Art. 25 Gesundheitsgesetz (GesG) - Persönliche Ausübung, Stellvertretung

Tätigkeiten des Gesundheitswesens - Rechte und Pflichten der Gesundheitsfachpersonen
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Art. 25 Gesundheitsgesetz (GesG) · Persönliche Ausübung, Stellvertretung

1. Die Fachperson hat ihre bewilligte Tätigkeit persönlich auszuüben. Sie kann einzelne Verrichtungen an Personen unter ihrer fachlichen Aufsicht und Verantwortung übertragen, wenn diese dafür hinreichend qualifiziert sind und die allenfalls erforderlichen Fähigkeitsausweise besitzen.

2. Sie darf sich nur durch eine andere Fachperson vertreten lassen, die als Inhaberin oder Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung zur Ausübung derselben Tätigkeit berechtigt ist.

3. Die Fachperson kann wegen Krankheit, Ferien oder anderweitiger vorübergehender Verhinderung mit Bewilligung der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion durch eine Person vertreten werden, die die fachlichen Voraussetzungen erfüllt, aber nicht Inhaberin einer Berufsausübungsbewilligung ist.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

2022 GSI 3423 · be (Art. 25 Abs. 2 und 3 GesG)
Public Pharmacy License Withdrawal for Repeated Absence of Pharmacist
This article, concerning the representation by other qualified persons, was cited in relation to the factual findings regarding the absence of qualified personnel.
2022 GSI 1341 · be (Art. 25 Abs. 3 GesG)
Enterprise Operator Reprimand for Pharmacy and COVID Certificate Violations
Cited in the appellant's second request (which was rejected) concerning the assessment of a substitution authorization.