Art. 25 Gesundheitsgesetz (GesG) - Persönliche Ausübung, Stellvertretung
Art. 25 Gesundheitsgesetz (GesG) · Persönliche Ausübung, Stellvertretung
1. Die Fachperson hat ihre bewilligte Tätigkeit persönlich auszuüben. Sie kann einzelne Verrichtungen an Personen unter ihrer fachlichen Aufsicht und Verantwortung übertragen, wenn diese dafür hinreichend qualifiziert sind und die allenfalls erforderlichen Fähigkeitsausweise besitzen.
2. Sie darf sich nur durch eine andere Fachperson vertreten lassen, die als Inhaberin oder Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung zur Ausübung derselben Tätigkeit berechtigt ist.
3. Die Fachperson kann wegen Krankheit, Ferien oder anderweitiger vorübergehender Verhinderung mit Bewilligung der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion durch eine Person vertreten werden, die die fachlichen Voraussetzungen erfüllt, aber nicht Inhaberin einer Berufsausübungsbewilligung ist.