Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
811.01 GESGLSPLEGS CH-BE

Art. 23 Gesundheitsgesetz (GesG) - Weigerung aus Gewissensgründen

Tätigkeiten des Gesundheitswesens - Rechte und Pflichten der Gesundheitsfachpersonen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (67 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 23 Gesundheitsgesetz (GesG) · Weigerung aus Gewissensgründen

1. Die Fachperson kann die Mitwirkung an einer Behandlung verweigern, die ihren ethischen oder religiösen Überzeugungen widerspricht. Dies gilt nicht in Fällen, in denen die Behandlung erforderlich ist, um eine schwere und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit der Patientin oder des Patienten abzuwenden.

2. Allfällige Gewissenskonflikte sind der Patientin oder dem Patienten vor Behandlungsbeginn bekannt zu geben. Die Fachperson muss ihre Haltung der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber offenlegen und frühzeitig mögliche Vorbehalte anmelden.

← Art. 22 Gesundheitsgesetz (GesG) Grundsatz Art. 25 Gesundheitsgesetz (GesG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →