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811.01 GESGLSPLEGS CH-BE

Art. 22 Gesundheitsgesetz (GesG) - Berufspflichten

Tätigkeiten des Gesundheitswesens - Rechte und Pflichten der Gesundheitsfachpersonen
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Art. 22 Gesundheitsgesetz (GesG) · Berufspflichten

1. Die Berufspflichten richten sich nach dem für die Fachperson jeweils anwendbaren Bundesgesetz.

1a Für Fachpersonen, die gestützt auf das kantonale Recht einer Berufsausübungsbewilligung bedürfen, gelten die Berufspflichten des GesBG sinngemäss.

2. Vorbehalten bleiben die nachfolgenden Bestimmungen dieses Unterabschnitts sowie die Vorschriften über die Rechte der Patientinnen und Patienten.

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