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Art. 20 Gesundheitsgesetz (GesG) - Mitteilungen, Veröffentlichung

Tätigkeiten des Gesundheitswesens - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 20 Gesundheitsgesetz (GesG) · Mitteilungen, Veröffentlichung

1. Fachpersonen, die für ihre Tätigkeit einer Bewilligung bedürfen, haben der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion die folgenden Angaben zu melden und diese periodisch zu aktualisieren

a) die Kontaktdaten,

b) Art und Umfang der ausgeübten Tätigkeit,

c) den aktuellen Ort ihrer beruflichen Tätigkeit,

d) die definitive Aufgabe ihrer Tätigkeit.

2. Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsausübungs- oder Betriebsbewilligung werden in einem öffentlichen Register der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion aufgeführt. Die Einsichtnahme ist kostenlos.

3. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann die Register nach Absatz 2 durch ein Abrufverfahren im Internet öffentlich zugänglich machen.

4. Der Entzug einer Berufsausübungs- oder Betriebsbewilligung oder das Verbot einer Tätigkeit des Gesundheitswesens wird veröffentlicht, wenn dies im Interesse der Öffentlichkeit geboten erscheint.[[6]](#paragraphtext_content_fn_4968275_2_6_c)

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