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811.01 GESGLSPLEGS CH-BE

Art. 2 Gesundheitsgesetz (GesG) - Gesundheitspflege 1 Im allgemeinen

Aufgaben von Staat und Gemeinden - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Gesundheitsgesetz (GesG) · Gesundheitspflege 1 Im allgemeinen

1. Die öffentliche Gesundheitspflege umfasst insbesondere Vorschriften und Massnahmen zur

a Verhütung von Krankheiten und Unfällen,

b Früherkennung von Krankheiten,

c Behandlung von Kranken und Verunfallten und

d Wiedereingliederung.

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