811.01
GESGLSPLEGS
CH-BE
Art. 19a Gesundheitsgesetz (GesG) - 2 Inspektionen und aufsichtsrechtliche Massnahmen
Tätigkeiten des Gesundheitswesens - Allgemeine Bestimmungen
Art. 19a Gesundheitsgesetz (GesG) · 2 Inspektionen und aufsichtsrechtliche Massnahmen
1. Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann bei konkreten Hinweisen Inspektionen vor Ort durchführen und eine bewilligungsfreie Tätigkeit einschränken oder verbieten, wenn diese die Gesundheit der behandelten Personen gefährdet oder schädigt.
2. Bei begründetem Verdacht auf eine Gesundheitsgefährdung kann die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion den Nachweis der Gesundheitsverträglichkeit verlangen. Sie kann die Tätigkeit vorsorglich verbieten, wenn das zum Schutz der Betroffenen notwendig erscheint.