811.01
GESGLSPLEGS
CH-BE
Art. 19 Gesundheitsgesetz (GesG) - Freie Tätigkeiten 1 Grundsatz und Einschränkungen
Tätigkeiten des Gesundheitswesens - Allgemeine Bestimmungen
Art. 19 Gesundheitsgesetz (GesG) · Freie Tätigkeiten 1 Grundsatz und Einschränkungen
1. Tätigkeiten des Gesundheitswesens, die nach Artikel 15 nicht bewilligungspflichtig sind, können grundsätzlich frei ausgeübt werden.
2. Dienstleistungserbringende nach Absatz 1 dürfen
a keine diagnostische oder behandelnde Tätigkeit ausüben, welche die Kenntnisse einer Fachperson voraussetzt;
b keine ansteckenden Krankheiten nach Epidemiengesetzgebung behandeln;
c keine irreführende oder unwahre Werbung betreiben und keine Titel und Berufsbezeichnungen verwenden, die zu Täuschung über ihre Ausbildung Anlass geben können.
3. Der Regierungsrat kann festlegen, dass bestimmte freie Tätigkeiten wegen möglicher Gefährdung nur durch Personen ausgeübt werden dürfen, die unter fachlicher Aufsicht und Verantwortung einer Fachperson stehen.