Art. 17b1 Gesundheitsgesetz (GesG) - 3a Inspektionen und betriebliche Massnahmen
Art. 17b1 Gesundheitsgesetz (GesG) · 3a Inspektionen und betriebliche Massnahmen
1. Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann bei konkreten Hinweisen auf eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit Inspektionen in ambulanten Gesundheitsbetrieben durchführen oder durchführen lassen, in denen bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt werden, und die dafür erforderlichen Daten bearbeiten.
2. Die für die Führung des Gesundheitsbetriebs verantwortlichen Personen und die im Gesundheitsbetrieb mitwirkenden Personen sind verpflichtet, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich ist,
a) der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion oder den von ihr beauftragten Personen unentgeltlich Auskünfte zu erteilen,
b) ihnen unentgeltlich Einsicht in Akten, wenn nötig auch in besonders schützenswerte Personendaten, zu gewähren,
c) ihnen Zutritt zu den Räumlichkeiten und Einrichtungen zu verschaffen,
d) sie in allen Belangen zu unterstützen.
3. Sie können sich gegenüber der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion oder den von ihr beauftragten Personen nicht auf gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflichten berufen.
4. Bei Gefährdung der öffentlichen Gesundheit kann die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion die Benützung von Räumlichkeiten oder Einrichtungen oder die Ausübung bestimmter Tätigkeiten verbieten und in schwerwiegenden Fällen den Gesundheitsbetrieb schliessen.