811.01
GESGLSPLEGS
CH-BE
Art. 17a Gesundheitsgesetz (GesG) - 2 Disziplinarmassnahmen
Tätigkeiten des Gesundheitswesens - Allgemeine Bestimmungen
Art. 17a Gesundheitsgesetz (GesG) · 2 Disziplinarmassnahmen
1. Bei Verletzung beruflicher Pflichten oder anderer gesundheitsrechtlicher Vorschriften kann die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion die im jeweils anwendbaren Bundesgesetz vorgesehenen Disziplinarmassnahmen gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung anordnen.
2. Die im Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG) vorgesehenen Disziplinarmassnahmen können sinngemäss auch gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer gestützt auf das kantonale Recht erteilten Berufsausübungsbewilligung angeordnet werden, sofern diese oder dieser berufliche Pflichten oder andere gesundheitsrechtliche Vorschriften verletzt hat.