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811.01 GESGLSPLEGS CH-BE

Art. 16b Gesundheitsgesetz (GesG) - 3 Bewilligungsvoraussetzungen

Tätigkeiten des Gesundheitswesens - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 16b Gesundheitsgesetz (GesG) · 3 Bewilligungsvoraussetzungen

1. Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn

a) je nach Betrieb die zweckmässigen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausrüstungen vorhanden sind,

b) die fachliche Verantwortung bei Fachpersonen mit der entsprechenden Berufsausübungsbewilligung liegt,

c) der Betrieb zweckmässig organisiert ist und der Einsatz fachlich hinreichend ausgebildeten Personals gewährleistet wird und

d) eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen ist.

2. Die Betriebsbewilligung kann natürlichen oder juristischen Personen sowie Handelsgesellschaften erteilt werden. Sie kann befristet oder mit Auflagen oder Bedingungen erteilt werden, wenn die konkreten Umstände dies erfordern.

3. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat alle erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung des Gesuchs oder der Einhaltung von Auflagen und Bedingungen beizubringen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

2022 GSI 3423 · be (Art. 16b Abs. 1 Bst. c GesG)
Public Pharmacy License Withdrawal for Repeated Absence of Pharmacist
This article, concerning the requirement to ensure sufficient personnel with adequate professional training, was cited as one of the provisions violated by the appellant, leading to the decision.
2022 GSI 1341 · be (Art. 16b Abs. 1 Bst. c GesG)
Enterprise Operator Reprimand for Pharmacy and COVID Certificate Violations
Cited as a legal basis for the violation regarding ensuring the deployment of sufficiently trained personnel (in the context of the absent pharmacist).