Art. 16b Gesundheitsgesetz (GesG) - 3 Bewilligungsvoraussetzungen
Art. 16b Gesundheitsgesetz (GesG) · 3 Bewilligungsvoraussetzungen
1. Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn
a) je nach Betrieb die zweckmässigen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausrüstungen vorhanden sind,
b) die fachliche Verantwortung bei Fachpersonen mit der entsprechenden Berufsausübungsbewilligung liegt,
c) der Betrieb zweckmässig organisiert ist und der Einsatz fachlich hinreichend ausgebildeten Personals gewährleistet wird und
d) eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen ist.
2. Die Betriebsbewilligung kann natürlichen oder juristischen Personen sowie Handelsgesellschaften erteilt werden. Sie kann befristet oder mit Auflagen oder Bedingungen erteilt werden, wenn die konkreten Umstände dies erfordern.
3. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat alle erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung des Gesuchs oder der Einhaltung von Auflagen und Bedingungen beizubringen.