811.01
GESGLSPLEGS
CH-BE
Art. 16a Gesundheitsgesetz (GesG) - 2 Ausnahmen
Tätigkeiten des Gesundheitswesens - Allgemeine Bestimmungen
Art. 16a Gesundheitsgesetz (GesG) · 2 Ausnahmen
1. Keine Betriebsbewilligung nach diesem Gesetz benötigen diejenigen Betriebe, die im Besitz einer Betriebsbewilligung nach der Spitalversorgungsgesetzgebung, der Gesetzgebung über die sozialen Leistungsangebote oder nach anderen kantonalen oder eidgenössischen Spezialbestimmungen sind.[4]