811.01
GESGLSPLEGS
CH-BE
Art. 16 Gesundheitsgesetz (GesG) - Betriebsbewilligung 1 Grundsatz
Tätigkeiten des Gesundheitswesens - Allgemeine Bestimmungen
Art. 16 Gesundheitsgesetz (GesG) · Betriebsbewilligung 1 Grundsatz
1. Die Führung von Betrieben, in denen bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt werden, setzt eine Betriebsbewilligung der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion voraus, sofern die Räumlichkeiten und Einrichtungen oder die angebotenen Dienstleistungen zum Schutz der Gesundheit eine staatliche Kontrolle erfordern.
2. Der Regierungsrat bezeichnet die bewilligungspflichtigen Betriebe und regelt die Qualitätskontrollen.