Art. 15b Gesundheitsgesetz (GesG) - 3 Bewilligungsvoraussetzungen
Art. 15b Gesundheitsgesetz (GesG) · 3 Bewilligungsvoraussetzungen
1. Die Berufsausübungsbewilligung wird erteilt, wenn die Fachperson
a einen nach Staatsvertrag, Bundesrecht, interkantonalem oder kantonalem Recht anerkannten Fähigkeitsausweis besitzt,
b **\* ...
c **\* vertrauenswürdig ist,
c1 **\* physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet,
c2 **\* eine Amtssprache beherrscht.
d-g **\* ...
2. Die Bewilligungsvoraussetzungen für die Ausübung eines durch das Bundesrecht geregelten Gesundheits-, Psychologie- oder universitären Medizinalberufs richten sich nach dem jeweils anwendbaren Bundesgesetz.
3. Die Bewilligung kann mit bestimmten Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden werden.
4. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat alle erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung des Gesuchs oder der Einhaltung von Auflagen und Bedingungen beizubringen.[[2]](#paragraphtext_content_fn_4968247_2_2_c)
5. Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung unter Vorbehalt anders lautender staatsvertraglicher Bestimmungen, unter welchen Voraussetzungen ausländische Fähigkeitsausweise anerkannt werden können. Er kann die Anerkennung insbesondere davon abhängig machen, dass der ausländische Staat Gegenrecht hält.[[3]](#paragraphtext_content_fn_4968248_2_3_c)