811.01
GESGLSPLEGS
CH-BE
Art. 15a Gesundheitsgesetz (GesG) - 2 Ausnahmen
Tätigkeiten des Gesundheitswesens - Allgemeine Bestimmungen
Art. 15a Gesundheitsgesetz (GesG) · 2 Ausnahmen
1. Von der Bewilligungspflicht nach Artikel 15 sind diejenigen Fachpersonen ausgenommen, die
a unter fachlicher Aufsicht und Verantwortung einer Fachperson mit der entsprechenden Berufsausübungsbewilligung stehen; die Fachpersonen unter Aufsicht müssen ihrer Tätigkeit entsprechend fachlich ausgebildet sein;
b in anderen Kantonen oder im Ausland zur Berufsausübung berechtigt sind und in Einzelfällen von einer behandelnden Fachperson mit der entsprechenden Berufsausübungsbewilligung beigezogen werden;
c nach internationaler Übereinkunft berufstätig sein dürfen.