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811.01 GESGLSPLEGS CH-BE

Art. 15a Gesundheitsgesetz (GesG) - 2 Ausnahmen

Tätigkeiten des Gesundheitswesens - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 15a Gesundheitsgesetz (GesG) · 2 Ausnahmen

1. Von der Bewilligungspflicht nach Artikel 15 sind diejenigen Fachpersonen ausgenommen, die

a unter fachlicher Aufsicht und Verantwortung einer Fachperson mit der entsprechenden Berufsausübungsbewilligung stehen; die Fachpersonen unter Aufsicht müssen ihrer Tätigkeit entsprechend fachlich ausgebildet sein;

b in anderen Kantonen oder im Ausland zur Berufsausübung berechtigt sind und in Einzelfällen von einer behandelnden Fachperson mit der entsprechenden Berufsausübungsbewilligung beigezogen werden;

c nach internationaler Übereinkunft berufstätig sein dürfen.

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