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Art. 15 Gesundheitsgesetz (GesG) - Berufsausübungsbewilligung 1 Grundsatz

Tätigkeiten des Gesundheitswesens - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 15 Gesundheitsgesetz (GesG) · Berufsausübungsbewilligung 1 Grundsatz

1. Wer eine Tätigkeit des Gesundheitswesens ausübt, für die aus Gründen der Qualitätssicherung für den Gesundheitsschutz erhöhte Anforderungen gestellt werden müssen, benötigt eine Berufsausübungsbewilligung der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion.

2. Der Regierungsrat bestimmt die einzelnen bewilligungspflichtigen Tätigkeiten oder Berufe.

3. Vorbehalten bleibt die Bewilligungspflicht für die durch das Bundesrecht geregelten Gesundheits-, Psychologie- und universitären Medizinalberufe.

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