811.01
GESGLSPLEGS
CH-BE
Art. 15 Gesundheitsgesetz (GesG) - Berufsausübungsbewilligung 1 Grundsatz
Tätigkeiten des Gesundheitswesens - Allgemeine Bestimmungen
Art. 15 Gesundheitsgesetz (GesG) · Berufsausübungsbewilligung 1 Grundsatz
1. Wer eine Tätigkeit des Gesundheitswesens ausübt, für die aus Gründen der Qualitätssicherung für den Gesundheitsschutz erhöhte Anforderungen gestellt werden müssen, benötigt eine Berufsausübungsbewilligung der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion.
2. Der Regierungsrat bestimmt die einzelnen bewilligungspflichtigen Tätigkeiten oder Berufe.
3. Vorbehalten bleibt die Bewilligungspflicht für die durch das Bundesrecht geregelten Gesundheits-, Psychologie- und universitären Medizinalberufe.