811.01
GESGLSPLEGS
CH-BE
Art. 14 Gesundheitsgesetz (GesG) - Begriffe
Tätigkeiten des Gesundheitswesens - Allgemeine Bestimmungen
Art. 14 Gesundheitsgesetz (GesG) · Begriffe
1. Eine Tätigkeit des Gesundheitswesens übt aus, wer berufsmässig oder gegen Entgelt in eigener fachlicher Verantwortung oder unter fachlicher Aufsicht
a) Krankheiten, Verletzungen und andere Störungen der körperlichen und seelischen Gesundheit an Menschen fachkundig feststellt, behandelt oder zu deren Vorbeugung Behandlungsmassnahmen trifft;
b) die Geburtshilfe ausübt;
c) Heilmittel herstellt, vertreibt, verschreibt, abgibt oder anwendet.
2. Eine Gesundheitsfachperson (Fachperson) ist eine Person, die eine Tätigkeit des Gesundheitswesens nach Artikel 15 ausübt.