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811.01 GESGLSPLEGS CH-BE

Art. 13 Gesundheitsgesetz (GesG) - Öffentliche und private Institutionen

Aufgaben von Staat und Gemeinden - Die Organisation des öffentlichen Gesundheitswesens
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Art. 13 Gesundheitsgesetz (GesG) · Öffentliche und private Institutionen

1. Aufgaben des Staates und der Gemeinden können öffentlichen und privaten Institutionen übertragen werden.

2. Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über die Anforderungen an die Organisation, Rechnungsführung, Leitung und Beaufsichtigung subventionierter Institutionen.

3. Einzelheiten werden in den jeweiligen Beschlüssen geregelt.

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