811.01
GESGLSPLEGS
CH-BE
Art. 12 Gesundheitsgesetz (GesG) - Aufgaben der Gemeinden
Aufgaben von Staat und Gemeinden - Die Organisation des öffentlichen Gesundheitswesens
Art. 12 Gesundheitsgesetz (GesG) · Aufgaben der Gemeinden
Den Gemeinden obliegt die örtliche Gesundheitspflege und -polizei. Sie erfüllen zudem die Aufgaben, die ihnen die Gesetzgebungen über das Gesundheitswesen zuweist und vollziehen die Verfügungen der zuständigen Behörden und Organe.
Staatliche Aufgaben im Bereiche des öffentlichen Gesundheitswesens können auf Gemeinden übertragen werden.
Die Gemeinden können sich zur Bewältigung von Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens zusammenschliessen.
In jeder Einwohner- und gemischten Gemeinde und in jedem Gemeindeverband, dem eine Aufgabe im Bereiche des öffentlichen Gesundheitswesens übertragen ist, bestehen eine oder mehrere Gesundheitsbehörden. Wenn das Organisationsreglement nichts anderes bestimmt, ist der Gemeinderat zuständig.