811.01
GESGLSPLEGS
CH-BE
Art. 10 Gesundheitsgesetz (GesG) - 4 Gesundheitsplanung und Auswertung
Aufgaben von Staat und Gemeinden - Die Organisation des öffentlichen Gesundheitswesens
Art. 10 Gesundheitsgesetz (GesG) · 4 Gesundheitsplanung und Auswertung
Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion erstellt eine Gesundheitsplanung und wertet damit gemachte Erfahrungen aus.
Die Genehmigung der Grundsätze der Gesundheitsplanung erfolgt durch den Grossen Rat.
Die durch öffentliche Gelder unterstützten Institutionen des Gesundheitswesens haben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion unter Wahrung des Persönlichkeitsschutzes jene Angaben zur Verfügung zu stellen, welche zur Planung und Auswertung erforderlich sind. Liefern nicht unterstützte Institutionen entsprechende Unterlagen freiwillig, so kann ihnen der daraus entstehende Aufwand angemessen entschädigt werden.