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811.01 GESGLSPLEGS CH-BE

Art. 1 Gesundheitsgesetz (GesG) - Grundsatz

Aufgaben von Staat und Gemeinden - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Gesundheitsgesetz (GesG) · Grundsatz

1. Staat und Gemeinden schützen und fördern die Gesundheit der Bevölkerung unter Beachtung der Selbstverantwortung jedes Bürgers. Sie treffen die notwendigen Massnahmen im Bereiche des öffentlichen Gesundheitswesens. Dieses umfasst die öffentliche Gesundheitspflege und die Gesundheitspolizei.

2. Sie erfüllen ihre Aufgaben unter Berücksichtigung der Tätigkeit von öffentlichen und privaten Institutionen des Gesundheitswesens.

3. Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften des Bundesrechts sowie von interkantonalen Vereinbarungen und kantonalen Erlassen im Bereich des Gesundheits- und Fürsorgewesens, namentlich der Gesetzgebung über die Spitäler, über die Epidemien und über das Fürsorgewesen.

Grundsatz Art. T1-1 Gesundheitsgesetz (GesG) →

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